Grundstückgewinnsteuer
Die Besteuerung der Veräusserung von Grundstücken
Liegenschaften im Privatvermögen
Beim Verkauf eines Grundstücks wird die sogenannte Grundstückgewinnsteuer fällig. Besteuert wird der Verkaufserlös, wovon die Gestehungskosten (auch Anlagekosten genannt) abgezogen werden. Das sind die Aufwendungen für den vormaligen Kauf sowie alle wertvermehrenden Aufwendungen. Eigenleistungen können nicht steuermindernd berücksichtigt werden.
Werterhaltende Aufwendungen (z.B. die Erneuerung von Fenstern ohne höhere Isolierung) sind in der jährlichen Steuererklärung beim Liegenschaftsunterhalt geltend zu machen.
Die Steuer bemisst sich neben der Höhe des Gewinns auch an der Besitzdauer. Der Tarif, gestaffelt anhand Besitzdauer, wird niedriger, je länger ein Grundstück vor Verkauf in Besitz war. Wer das Grundstück nur kurzfristig (bis 1 Jahr) besessen hat, unterliegt einem höheren Steuersatz (bzw. in einigen Kantonen wird die erhöhte Steuer dadurch bewirkt, dass auf dem üblichen Steuersatz ein Zuschuss anfällt).
Aufschubtatbestände
Die Mehrheit der Kantone sehen sogenannte Aufschubtatbestände vor. Das heisst, die Steuer wird beim Verkauf erstmal aufgeschoben - die Steuer wird erst bei einem erneuten Verkauf / einer weiteren Übertragung des Grundstücks fällig. Beispiele sind die Schenkung, das Erbe, oder teils der Übergang vom Privat- ins Betriebsvermögen und umgekehrt.
Liegenschaften im Betriebsvermögen
Grundstücke, die überwiegend der selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit dienen, sind notwendiges Betriebsvermögen. Die Gewinnermittlung und Besteuerung folgt derjenigen der Liegenschaften im Privatvermögen.
Zu unterscheiden ist die Besteuerung bei Kantonen mit dem dualistischen System vom monistischen System. Während beim dualistischen System die Gewinne der regulären Gewinnsteuer unterliegen, sieht das monistische System für Grundstückgewinne eine Sondersteuer vor.
Hierfür werden wiederaufgeholte Abschreibungen zuerst der Gewinnsteuer zugeordnet. Darüber hinausgehender Gewinn unterliegt der Sondersteuer. Dies ist in der Buchhaltung entsprechend zu behandeln, sodass in den Steuererklärungen die richtigen Werte ausgewiesen werden.
Detaillierte Informationen finden Sie in der Info-Broschüre der EStV, Dossier Steuerinformationen, D Einzelne Steuern, Besteuerung der Grundstückgewinne
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