Bitcoin, Ethereum & Co.
Sicherheitshinweis
Immer wieder sind Mandanten von uns von Sicherheitsverstössen bei Krypto-Börsen betroffen (zuletzt bei FTX). Solange Du die Coins auf einer Börse hast, gehören diese nicht dir (not your keys, not your coins).
Für eine sichere Verwahrung der Coins empfehle ich eine Nano Ledger (cold wallet). Darauf hast nur Du Zugriff. Selbst wenn eine Krypto-Börse wie FTX insolvent geht, bist du davon nicht betroffen - du verwahrst die Coins selbst auf der Ledger. Über meinen Link erhältst du günstige Ledger Wallets:
Die Besteuerung von Kryptowährungen, Coins und Tokens
Besonderes in der Steuererklärung
Vermögenssteuer für Kryptowährungen
Die zum 31.12. eines Jahres vorhandenen Kryptowährungen sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung als Vermögen auszuweisen. Die ESTV (eidgenössische Steuerverwaltung) veröffentlicht regelmäßig Kurslisten mit den zum Jahresende anzusetzenden, durchschnittlichen Kursen diverser Handelsplattformen. Alternativ kann der zum 31.12. anzusetzende Durchschnittskurs selbst ermittelt werden, sofern dies zu einem sachlich korrekten Ergebnis führt.
Handel - Veräußerungen von Kryptowährungen
Es ist die steuerfreie, private Vermögensverwaltung vom steuerpflichtigen, gewerbsmäßigen Handel zu unterscheiden. Im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung erzielte Gewinne sind gemäß Art. 16 Abs. 3 DBG steuerfrei. Im Gegenzug sind die Verluste steuerlich nicht abzugsfähig. Steuerpflichtig sind die Kapitalgewinne, sofern die Grenze zum gewerbsmäßigen Handel überschritten ist. Zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerbsmäßigen Handel dienen die Kriterien des Kreisschreiben Nr. 36 der ESTV (Kreisschreiben zum gewerbsmäßigen Wertschriftenhandel). Kleinanleger, die ihr Erspartes in Krypto-Assets anlegen, kein Fremdkapital einsetzen und das Trading nicht hauptberuflich ausüben, betreiben in der Regel nur private Vermögensverwaltung. Ihre Gewinne sind steuerfrei.
Ob steuerfreie, private Vermögensverwaltung oder ein steuerpflichtiger, gewerbsmäßiger Handel vorliegt, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen.
Mining, Staking und Lending
Gewinne aus dem Mining (Proof-of-Work Konzept), Staking (Proof-of-Stake Konzept) und Lending sind als Einkommen aus beweglichem Vermögen steuerpflichtig. Sofern die Tätigkeit das Ausmaß einer Berufstätigkeit annimmt, sind Gewinne als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu besteuern. Im Gegenzug können die Kosten zur Einkommenserzielung von der Steuer abgesetzt werden.
Sozialversicherungspflicht
Bitte beachten Sie, dass die Einkünfte bei selbständiger Tätigkeit der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegen können.
Wir erstellen Ihre Steuererklärung
Die Wernli Steuerberatung ist auf die Besteuerung von Kryptowährungen spezialisert. Gerne erstellen wir Ihre Steuererklärung.
Eine detaillierte Aufstellung und aktualisierte Neuigkeiten zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether, Litecoin, Dogecoin finden Sie in unseren Steuernews, z.B. unser Kurzaufsatz "steuerliche Behandlung von Krypto".