Mehrwertsteuer
Mehrwertsteuer Abrechnungen
Selbständige und Gewerbebetriebe unterliegen der Mehrwertsteuerpflicht. Ausgenommen hiervon sind Betriebe mit einem weltweiten Jahresumsatz von weniger als CHF 100.000 (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MwStG).
Im Quartals-Rhythmus sind MwSt-Abrechnungen einzureichen. Die Steuer ist selbständig zu veranlagen und abzuführen. Die Abrechnungen sind bis zum 60. Tag nach dem Abrechnungszeitraum einzureichen.
Saldosteuersatz
Bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen kann der Saldosteuersatz beantragt werden. Die Gesetzgebung sieht für verschiedene Berufsgruppen pauschale MwSt-Sätze vor. In diesem Fall ist die Abrechnung nur halbjährlich einzureichen.
Der Saldosteuersatz liegt unter dem regulären Satz von 7,7% - im Gegenzug kann die Vorsteuer nicht mehr geltend gemacht werden. Die Vorsteuer (auf Eingangsrechnung bezahlte MwSt von 7,7%) wird pauschal berücksichtigt, weshalb der Saldosteuersatz bereits unter dem regulären Satz liegt. Dies hat den Vorteil, dass der Steuerpflichtige weniger administrativen Aufwand hat.
Gerne erstellen wir die MwSt-Abrechnung im Rahmen Ihrer Buchführung und beantragen für Sie den Saldosteuersatz, falls erwünscht.