Die Fristen für die Abgabe der Schweizer Steuererklärung ist angelaufen. Für entsandte Mitarbeiter und Expats gelten zahlreiche Besonderheiten.
Expats und Entsandte haben zahlreiche besondere Steuervorschriften zu beachten. Abhängig von der steuerrechtlichen Klassifizierung des Aufethalts in der Schweiz utnerscheiden sich die steuerlichen Pflichten. Die Wernli Steuerberatung unterstützt Sie bei der Erfüllung dieser Pflichten und berät Sie, ob eine freiwillige Steuererklärung empfehlenswert ist.
Grenzgänger
Sie qualifizieren als Grenzgänger, sofern Sie einen ausländischen Wohnsitz haben, täglich vom Schweizer Arbeitsort an Ihren ausländischen Wohnort zurückpendeln (abgesehen von wenigen Nichtrückkehrtagen) und keine Schweizer Wohnung innehaben.
Hinsichtlich der Besteuerung von Grenzgänger hat die Schweiz mit den Nachbarstaaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen (Deutschland, Frankreich, Österreich, Fürstentum Liechtenstein und Italien).
Beispiel
Für einen Grenzgänger mit deutschem Wohnsitz gilt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland. Auf dessen Grundlage muss der Schweizer Arbeitgeber 4,5% Quellensteuer vom Arbeitslohn einbehalten und der kantonalen Steuerverwaltung abführen. Mittels deutscher Steuererklärung kann der Grenzgänger die Anrechnung der Schweizer Quellensteuer beantragen. Wernli Steuerberatung übernimmt für Sie auch die Steuererklärung in Deutschland.
Die Sonderbehandlung des Grenzgängers erfordert das Vorliegen einer Ansässigkeitsbescheinigung, welche jährlich bei den deutschen Behörden angefordert werden muss. Auch hier unterstützen wir Sie.
Wochenaufenthalter ohne Ansässigkeit in der Schweiz
Sie arbeiten werktags in der Schweiz und verbringen die Wochenenden bei Ihrer Familie am ausländischen Wohnort - Sie sind ein Wochenaufenthalter. Die Besteuerung als Wochenaufenthalter hängt vom Ort des Familienwohnsitzes bwz. des Lebensmittelpunkts ab. Begleitet Sie Ihre Familie nicht in die Schweiz und Sie besuchen Ihre Familie regelmäßig am ausländischen Wohnort (mindestens 2 Wochenenden monatlich), verbleibt Ihre steuerliche Ansässigkeit im Heimatstaat - in der Schweiz sind Sie nur beschränkt steuerpflichtig.
Ihr Schweizer Arbeitgeber meldet die Quellensteuer an die Kantonale Steuerverwaltung und führt diese für Sie ab. Sofern Sie eine Position "Quellensteuer" auf Ihrer Gehaltsabrechnung vorfinden, gelten Sie höchstwahrscheinlich als Wochenaufenthalter.
Mit dem Quellensteuerabzug ist die Steuerpflicht abgegolten. Eine Steuererklärung kann nur bei Vorliegen einer Quasi-Ansässigkeit eingereicht werden.
Quasi-Ansässigkeit
Die Quasi-Ansässigkeit wurde mit der Revision der Quellensteuerverordnung zum 1. Januar 2021 eingeführt. Neu haben Quasi-Ansässige die Möglichkeit, eine freiwillige Steuererklärung in der Schweiz abzugeben. Dies ermöglicht den Abzug zahlreicher Werbungskosten und anderer Aufwendungen (Einkäufe in die Schweizer Pensionskasse / Säule 3a, Berufskosten für doppelte Haushaltsführung usw.).
Als Quasi-Ansässiger gilt, wessen Gesamteinkommen zu mindestens 90% der Steuerpflicht in der Schweiz unterliegt.
Die Frist für die Abgabe der freiwilligen Steuererklärung läuft bis zum 31. März des Foglejahres und kann nicht verlängert werden.
Wochenaufenthalter mit Ansässigkeit in der Schweiz
Sie sind Wochenaufenthalter und Ihre Familie wohnt mit Ihnen in der Schweiz. Ihre steuerliche Ansässigkeit verschiebt sich vom ehemaligen Heimatstaat in die Schweiz. Auch in diesem Fall führt Ihr Schweizer Arbeitgeber die Quellensteuer für Sie ab.
Sofern Sie keine Niederlassungsbewilligung C haben, besteht nur eine Verpflichtung zur Abgabe einer Schweizer Steuererklärung, sofern Ihr jährliches Bruttogehalt CHF 120.000 übersteigt, sofern Sie Einkünfte haben welche nicht der Quellensteuerpflicht unterliegen (z.B. Mieteinnahmen, Kapitalerträge) oder falls Sie mit einem/einer Schweizer/in verheiratet sind.
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