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Quellensteuer

FAQ

Was ist die Quellensteuer?

Arbeitnehmer mit schweizer Arbeitgeber unterliegen der Quellensteuer, wenn Sie

- kein Schweizer Bürgerrecht haben,
- keinen Schweizer Niederlassungsausweis C besitzen
- und nicht mit einem Schweizer  / einer Schweizerin  verheiratet sind.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, behält Ihr Arbeitgeber Quellensteuer vom Lohn ein, siehe Art. 83 DBG (Bundesgesetz über die Direkte Bundessteuer).

Es gibt verbindliche Tarife, welche von Zivilstand, Konfession und Anzahl Kinder abhängen. Für einige Berufsgruppen existieren gesonderte Tarife (Verwaltungsräte, Künstler wie DJs, Sportler sowie Referenten).

Welche Leistungen unterliegen der Quellensteuer?

Alle Zahlungen Ihres Arbeitgebers, Lohnersatzleistungen (wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitsgeld) sowie Rentenzahlungen der schweizerischen Rentenversicherungsanstalt (SVA) unterliegen der Quellensteuer-Pflicht.

Quellensteuer-Tarife

A: Alleinstehende, Geschiedene oder Getrennte
B: Ehegatten in ungetrennter Ehe, wovon nur einer Arbeitseinkünfte erzielt
C: Ehegatten in ungetrennter Ehe, wobei beide Ehegatten Arbeitseinkünfte erzielen
G: Lohnersatzleistungen, die nicht vom Arbeitgeber gezahlt werden (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitsgeld)
H: Alleinerziehende (Ledige, Geschiedene oder Getrennte mit fürsorgepflichtigen Kindern im Haushalt)
L - Q: für deutsche Grenzgänger; Nach Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland (Art. 15a) erhebt die Schweiz eine Quellensteuer von 4,5%.

Grenzgänger

Grenzgänger unterliegen der Quellensteuer. Laut Art. 15a des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland, besteuert der Ansässigkeitsstaat den Arbeitslohn (dies ist der Staat, wo sich Ihr Lebensmittelpunkt befindet). Der Staat, in welchem Sie die Arbeit physisch vor Ort errichten, darf eine Quellensteuer von 4,5% erheben.

Für deutsche Grenzgänger in der Schweiz heisst dies:
Der Schweizer Arbeitgeber behält 4,5% Quellensteuer ein. In Deutschland ist eine Steuererklärung abzugeben (gerne helfen wir Ihnen). Das deutsche Finanzamt setzt vierteljährliche Vorauszahlungen fest. Die Schweizer Quellensteuer von 4,5% wird auf die deutsche Steuerschuld angerechnet.

Ansässigkeitsbescheinigung

Damit die Grenzgänger-Regelung zur Anwendung kommt, ist die steuerliche Ansässigkeit mittels amtlicher Ansässigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Das Gre-1 Formular ist erhältlich bei Ihrem deutschen Finanzamt oder bei den zuständigen schweizer Steuerbehörden:

Liste der kantonalen Behörden
 

Spezialität in Bezug auf Deutschland: Nichtrükkehrtage

Für deutsche Grenzgänger besteht eine maximale Anzahl von Tagen, die berufsbedingt in der Schweiz verbracht werden dürfen, ohne die Eigenschaft des Grenzgängers zu verlieren (nicht so für Österreich, Frankreich, Italien). Bei einem Vollzeitpensum dürfen bis zu 60 Nichtrükkehrtage bestehen. Die Besteuerung als Grenzgänger erfordert in der Regel die alltägliche Rückkehr an den ausländischen Wohnort. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland ermöglicht eine maximale Anzahl von 60 Nichtrükkehrtagen.

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