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Sozialversicherung

WERNLI Steuerberatung kümmert sich auch um Ihre sozialrechtlichen Belange

Die WERNLI Steuerberatung berät Sie in allen sozialversicherungsrechtlichen Fragen rund um Entsendungen und Dienstreisen:
 

  • A1-Anträge für Dienstreisen und (kurzzeitige) Entsendungen (EG-VO 883/2004)

  • Ausnahmevereinbarungen zum Verbleib im Sozialversicherungssystem Ihres Heimatlandes (Langzeitentsendungen - EG-Verordnung 883/2004)

  • Freistellungsvereinbarungen / Anträge im Rahmen bilateraler Sozialversicherungsabkommen

  • Beratung zu weiteren sozialversicherungsrechtlichen Fragen

 

EU, Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und Island

Zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme der EU-Mitgliedstaaten sowie der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und Island wurden unter anderem folgende Regelungen erlassen:
 

  • Verordnung (EG) Nr. 883/2004

  • Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009

  • Verordnung (EU) Nr. 1231/2010

  • Anhang II des Abkommens über die Personenfreizügigkeit zwischen der EU und der Schweiz

  • Anhang VI des EWR-Abkommens


Die Erlasse regeln, welches Sozialversicherungssystem bei einer Dienstreise oder Entsendung sowie bei einer gleichzeitigen Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten anzuwenden ist (sog. Mehrfachbeschäftigung). Die Durchführungsverordnung 987/2009 erlegt dem Arbeitgeber zahlreiche Pflichten auf, deren Nichteinhaltung zu nicht unerheblichen Geldstrafen führen kann. Darüber hinaus schreiben einzelne Länder vor, dass eine Dienstreise oder Entsendung vorab über elektronische Meldestellen gemeldet werden muss.

Bitte beachten Sie, dass auch bei einer nur eintägigen Dienstreise immer eine Verpflichtung zur Beantragung eines A1-Zertifikats besteht.

Bei einer Entsendung von bis zu zwei Jahren gilt grundsätzlich weiterhin das Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes des Arbeitnehmers. Bei längerer oder verlängerter Entsendung ist ein Verbleib im Sozialversicherungssystem des Heimatlandes durch eine Ausnahmeregelung möglich. Wir prüfen für Sie die Möglichkeiten der Sozialversicherung und beantragen die notwendigen A1-Bescheinigungen und Freistellungsvereinbarungen.

Drittstaaten

Die Schweiz hat mit zahlreichen Drittstaaten bilaterale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Diese Staatsverträge regeln verbindlich, welches Sozialversicherungssystem auf den entsandten Arbeitnehmer anzuwenden ist. Allerdings decken diese Staatsverträge in der Regel nicht alle Versicherungszweige ab, weshalb für die übrigen Zweige der Verbleib im schweizerischen System durch freiwillige Versicherungen (zB in der Arbeitslosen- und Krankenversicherung) geprüft werden muss.

Eine doppelte Beitragszahlung (im Heimatland und im Entsendeland) lässt sich nicht immer vermeiden.

Die WERNLI Steuerberatung unterstützt Sie bei der Beantragung von Zertifikaten und berät Sie in sozialversicherungsrechtlichen Fragen.

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